Alternative Finanzierungsformen
© Dr. Ursula B. Horak –
Praxis für Unternehmensoptimierung, im April 2024
Momentan ist es äußerst schwierig von Banken Kredite zu bekommen. Warum das so
ist?
Wenn neue, innovative Projekte vorgelegt werden, ist den Banken das Risiko meist
zu hoch! Zudem werden die Banken von den Aufsichtsbehörden angehalten, die
Sicherheiten ihrer Kunden vor Kreditvergabe gründlich zu prüfen. Die 30%ige
Eigenkapitalquote ist lange nicht mehr ausreichend; mittlerweile werden zwischen
60 und 80% des Kreditvolumens als Besicherung verlangt.
Aber wenn ich selbst ohnehin schon 60-80% habe, wozu brauch ich dann noch eine
Bank??? Da gibt’s vielleicht ja auch noch was anderes…
Wenn Kredite schwer zu bekommen sind, gibt’s insbesondere für kreative
Unternehmer mit ertragversprechenden Ideen alternative Finanzierungsformen, die
ich Ihnen hier in einem groben Überblick vorstelle.
1.
Echte stille Gesellschaften
2.
Atypische stille Gesellschaft
3.
Joint Ventures
4.
Business Angels
5.
Crowd Funding / Crowd Investing
1. DIE
ECHTE STILLE GESELLSCHAFT
Eine
stille Gesellschaft (StGes) entsteht,
wenn eine Person (natürliche oder juristische Person) am Unternehmen eines
anderen beteiligt wird. Es handelt sich dabei allerdings um eine
Innengesellschaft, d.h. für Außenstehende ist sie im Regelfall nicht als
Gesellschaft erkennbar.
Der stille Gesellschafter
beteiligt sich am Unternehmen eines anderen durch Leistung einer Einlage, die in
das Vermögen des Unternehmensinhabers übergeht, gegen Erhalt einer
Gewinnbeteiligung und in der Regel auch einer Beteiligung am Verlust des
Unternehmens.
Die stille Gesellschaft
besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Sie kann nicht klagen und auch nicht geklagt
werden. Sie kann ebenso wenig in das Grundbuch oder Firmenbuch eingetragen
werden.
Aus den Geschäften, die im
Betrieb des Unternehmens geschlossen werden, wird allein der Inhaber berechtigt
und verpflichtet. Nur er allein trägt die gewerberechtliche und
handelsrechtliche Haftung. Lediglich im Innenverhältnis gehen die Geschäfte, die
der Inhaber nach außen im eigenen Namen tätigt, auf Rechnung der Gesellschaft.
Für den Abschluss des
Gesellschaftsvertrages bestehen keine Formvorschriften. Die Gesellschaft kann
auch durch stillschweigendes Zusammenwirken der Gesellschafter zustande kommen.
Am Schluss jedes
Geschäftsjahres ist der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den stillen
Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen.
Der stille Gesellschafter
nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner gesamten Einlage teil. Er ist
nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen;
jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche
Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Und ein Gewinn, der von dem stillen
Gesellschafter nicht behoben wird, vermehrt auch dessen Einlage normalerweise
nicht.
Die stille Gesellschaft
unterliegt nicht den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen. Einkünfte aus der
Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter unterliegen
allerdings der Einkommensteuer.
Als stiller Gesellschafter
als solcher unterliegt man auch keiner Sozialversicherungspflicht.
Die stille Gesellschaft
wird aufgelöst durch:
·
Zeitablauf
·
Eintritt einer vereinbarten
auflösenden Bedingung
·
Kündigung der Gesellschaft
·
Beschluss der
Gesellschafter
·
Erreichung bzw.
Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks
·
Tod des Geschäftsinhabers
(abweichende vertragliche Regelung ist zulässig), nicht jedoch Tod des stillen
Gesellschafters
·
Eröffnung des
Konkursverfahrens oder Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens eines Gesellschafters
·
Auflösung durch
gerichtliche Entscheidung aufgrund der Klage eines Gesellschafters
·
Kündigung durch einen
Gläubiger des stillen Gesellschafters
·
vertraglich vereinbarte
Auflösungsgründe
2. DIE
ATYPISCHE STILLE GESELLSCHAFT
Für die sog. atypische
stille Gesellschaft ist eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.
In einer atypische stille
Gesellschaft werden dem stillen Gesellschafter Rechte eingeräumt, die über die
im Gesetz normierten hinausgehen, wie z.B. Beteiligungen an den stillen Reserven
des Unternehmens, am Firmenwert, umfangreiche Kontroll- und Zustimmungsrechte
oder eine Geschäftsführungsbefugnis des stillen Gesellschafters.
Damit wird der stille
Gesellschafter steuerlich Mitunternehmer, seine Einkünfte sind solche aus einem
Gewerbebetrieb. Es kann daher dadurch zu einer Haftung des stillen
Gesellschafters für Steuern des Unternehmens kommen. Soll dieses Risiko des
stillen Gesellschafters gemindert werden, so ist im Gesellschaftsvertrag der
Unternehmer zu einer entsprechenden Schad- und Klagloshaltung zu verpflichten
(was allerdings im Insolvenzfall des Unternehmers nur bedingt hilft).
Es ist dadurch auch
möglich, dass sich für den atypisch stillen Gesellschafter
Sozialversicherungspflicht ergibt.
3. Joint Ventures
Unter
einem Joint Venture (engl. „gemeinsames Wagnis“)
versteht man die Kooperation von
mindestens zwei Unternehmen, die sonst unabhängig voneinander agieren.
Die dahinterstehenden Gesellschaften selbst bleiben rechtlich und wirtschaftlich
eigenständig. Die Partner tragen die Führungsverantwortung und das finanzielle
Risiko gemeinsam tragen.
Zur
Gründung eines Joint Ventures
müssen sich mindestens zwei voneinander unabhängige Unternehmen
zusammenschließen. Grundlage eines
Joint Ventures ist ein gemeinsames Vorhaben, das im so genannten
Joint Venture Vertrag festgelegt
wird.
Ein
Joint Venture (zu Deutsch: Gemeinsames Wagnis bzw. der Bedeutung:
Gemeinschaftsunternehmen) ist ein
Tochterunternehmen, der beiden Unternehmen. Die Partnerunternehmen
beteiligen sich jeweils mit Kapital und Know-how am Joint Venture.
Am
häufigsten wird diese Form der Kooperation gewählt, um das unternehmerische
Risiko auf zwei oder mehrere Partner aufzuteilen. Weiterhin macht ein Joint
Venture Sinn, wenn die Partner über
spezifische, gut kombinierbare Ressourcen verfügen.
Beispiele für bekannte Joint Ventures sind die
Volkswagen AG in China oder der
Zusammenschluss von RWE und E.
ON zu Horizon Nuclear. Typische Elemente eines Joint Venture Vertrags
sind beispielsweise das Unternehmenskonzept, die Gesellschaftsform und
Vereinbarungen zur Gewinnverwendung.
Ein
Joint Venture kann auch dann sinnvoll sein,
wenn man neue Absatzmärkte erschließen
möchte. Wenn man sich mit einem Unternehmen zusammentut, das über ein
bestehendes Netzwerk und einen Kundenstamm verfügt, kann man sich einen Teil des
Marktes sichern und neue Kunden erreichen. Darüber hinaus kann ein Joint Venture
einen Wettbewerbsvorteil durch Bündelung von Know-how und Fähigkeiten bieten,
Synergien durch Einsparungsmöglichkeiten und Effizienzvorteile durch gemeinsame
Nutzung von Ressourcen. Auch ein reduzierter Kapitalbedarf für die einzelnen
Partner kann als Vorteil gesehen werden, das zu einem geringeren
unternehmerischen Risiko beiträgt.
Die
Zusammenarbeit bezieht sich lediglich auf einen bestimmen Teil der Geschäfte.
Für ein Joint Venture wird zudem häufig eine Laufzeit vereinbart.
Es ist in der Regel zeitlich begrenzt
und konzentriert sich auf ein bestimmtes Projekt oder Ziel. Jeder Partner behält
seine Autonomie und beteiligt sich nur in bestimmten, vorher definierten
Bereichen.
4. Business Angels
Diese Finanzierungsform eignet sich besonders für junge Unternehmen und Gründer.
Ein
Business Angel (BA), wird auch Unternehmensengel oder Angel Investor genannt.
Business Angels
sind Personen,
die jungen Unternehmen mit Eigenkapital, Management-Erfahrung und
Business-Kontakten beratend zur Seite stehen. Er verhilft
so jungen Unternehmen zu einem erfolgreichen Start.
Ein Frühphaseninvestor wird typischerweise eine Beteiligungsquote zwischen 10
und 40 Prozent
anstreben. Die Planzahlen müssen dies im Verhältnis zum angestrebten Investment
und dem möglichen Return des Investors also auch wenigstens ungefähr hergeben.
Am Ende wird der Cash-on-Cash-Return des Investors ermittelt. Im Durchschnitt
liegen Beteiligungen von Business Angels bei
50.000 Euro.
Mit
einer der besten Wege, um potenzielle Investoren zu finden, ist das
Besuchen von verschiedenen Gründer- und
Startup Events. Im Internet findet man zudem eine Auflistung der größten
und erfolgreichsten Investoren, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Bereichen
und Finanzierungsformen.
Doch
neben den Events gibt es längst eine Vielzahl an
Business Angel-Netzwerken, in
dem auch zahlreiche regionale Netzwerke organisiert sind. Es wird empfohlen,
sich mit einem sogenannten One-Pager, der das Executive Summary des
Businessplans enthält, bei Investoren zu bewerben.
Es gibt auch eine
österreichische Plattform. Unternehmer aus Österreich können sich beim
Österreichischen Investment Netzwerk anmelden und potentielle Investoren in
ihrer Branche finden. Branchenwissen ist ein entscheidender Baustein zum Erfolg
einer Unternehmensgründung, und diese Business Angels bringen neben den
Investitionen oft auch wertvolles Wissen und Kontakte mit
5. Crowd Funding
Viele Menschen −
"die Crowd" −
beteiligen sich mit kleinen Beträgen an großen Ideen. Beispiel: Nicht ein
Investor riskiert 300.000 Euro, sondern 300 sogenannte Crowdinvestoren
investieren durchschnittlich ca. 1000 Euro in eine gute Idee. Beim Crowdfunding
können erstmals auch Normalverdiener als Investoren an Zukunftsprojekten
teilnehmen.
Crowdfunding ist ein
Instrument der Frühphasenfinanzierung und liefert Risikokapital für den Aufbau
von jungen Unternehmen oder für die Finanzierung von Innovations- und
Expansionsprojekten in KMU. Die Abwicklung erfolgt meist über
Crowdfunding-Plattformen, die Verträge bereitstellen, beratend zur Seite stehen
und die Durchführung mit Technologie und standardisierten Abläufen unterstützen.
Crowdfunding übernimmt
meist die Erstfinanzierung von innovativen Ideen. Gründungsvorhaben, Prototypen,
Marktforschung, Kundengewinnung oder Expansionsvorhaben können damit finanziert
werden.
Unternehmer holen sich beim
Crowdfunding nicht nur Geld zur Verwirklichung ihrer Ideen, sondern profitieren
auch durch eine aktive Crowd und deren Wissen: Investoren können bei der
Umsetzung und Verbreitung der Projekte mithelfen und liefern als erste Anwender
einer neuen Lösung wertvolles Feedback. Neueste Web-Technologie ermöglicht die
direkte Kommunikation und Interaktion zwischen Geldgebern und den Unternehmern.
Damit erhöhen sich die Erfolgschancen bei der Umsetzung und das Risiko wird für
alle Beteiligten gesenkt.
Da Crowdinvestoren in der
Regel kein Mitspracherecht haben, behält der Unternehmer seine volle
Entscheidungsfreiheit. Auch im Fall der Abschichtung von Investments ergibt sich
durch die kleinteilige Stückelung des Investments mehr Flexibilität. Der
Ausstieg einzelner Crowdinvestoren ist leichter organisierbar als der Exit eines
Einzelinvestors mit einem größeren Gesellschaftsanteil.
Als Nachteil muss aus der
Sicht eines Investors betont werden, dass es sich meist um risikoreiche
Projektvorhaben handelt und ein Totalverlust des Investments eingeplant werden
muss.
Nachdem die Darbietung der
Projektideen in Form von Text und Videos auf einer Plattform erfolgt, muss der
Inhalt der Initiative leicht verständlich erklärbar sein. Nur dann erreicht man
die erforderliche Breite an Investoren. Am besten eignen sich „Business to
Consumer“ (B2C) Projekte, wo auch bereits vermarktungsfähige Leistungen an die
Investoren als „Goodie“ weitergegeben werden können. Ein optimales
Crowdfunding-Projekt liefert kurzfristige und langfristig positive Perspektiven
für Investoren. Crowdfunding fördert und fordert vor allem hohe Transparenz.
Damit ist für Investoren auch ein gewisser Mindestschutz vor Missbrauch gegeben.
Wer ein Schutzrecht zum Projektinhalt anmelden möchte, tut gut daran, diese
Anmeldung vor dem Crowdfunding zu erledigen.
Grundsätzlich werden in
vier unterschiedliche Crowdfunding-Modelle unterschieden.
Es geht darum, Projekte aus
der Kreativ-, Kultur- und Kunstszene zu ermöglichen. Die Spender beteiligen sich
in der Regel mit sehr geringen Beträgen und erhalten keine oder nur eine geringe
Gegenleistung. Es zählt das gute Gefühl ein Projekt ermöglicht zu haben, das
sonst auf der Strecke geblieben wäre.
Geldgeber erhalten eine
materielle oder ideelle Anerkennung vom Projektumsetzer. Das kann bei einer
Produktentwicklung beispielsweise die frühe Nutzungsmöglichkeit des Ergebnisses
sein. Es fließt aber kein Geld an die Unterstützer zurück. Ein Sonderfall ist
der Vorverkauf von Leistungen oder Produkten, auch pre-sales Crowdfunding
genannt.
Dieses Segment deckt den
Bereich der privaten Mikrokredite (Crowdlending) für Projekte in Form von
aktuell überwiegend nachrangigen Darlehen ab. Der private Geldgeber verleiht
sein Geld über einen Plattformbetreiber oder direkt an eine Person oder ein
Unternehmen seiner Wahl. Durch die Nachrangigkeit des Darlehens im
Insolvenzfall, wird dieses sogenannte „Mezzaninkapital“ vermehrt als
eigenkapitalähnliches Kapital gewertet. Als Rückfluss wird eine Verzinsung des
Geldbetrags innerhalb einer definierten Laufzeit erwartet. Der Zinssatz wird auf
Basis von Angebot und Nachfrage je Projekt unterschiedlich vereinbart. Eine
Variante von Crowdlending ist die Vereinbarung von (meinst höheren)
Naturalzinsen anstatt von Geldzinsen. Qualifizierte Nachrangigkeit bedeutet,
dass ein Investor sein Geld nicht zurückverlangen kann, wenn das Unternehmen
dadurch in Schwierigkeiten kommen könnte.
Diese Form wird auch als
“Crowdinvesting” bezeichnet und ermöglicht eine Beteiligungsfinanzierung für die
Frühphasenfinanzierung von Startups oder für Innovationsprojekte in Klein- und
Mittelunternehmen meist schon ab ca. 100 Euro. Die Crowdinvestoren sind mittels
Genussscheinen, Aktien oder als typische stille Gesellschafter am Unternehmen
beteiligt. Investoren können dabei maximal ihre Einlage verlieren.
Die Grenze für die
verpflichtende Erstellung eines umfangreichen Kapitalmarktprospekts im Rahmen
von Crowdfunding wurde mit dem Alernativfinanzierungs-Gesetz (AltFG) 2015 von
250.000 auf fünf Millionen Euro angehoben.
Der Projektbetreiber oder
Unternehmer muss sich über den Zielbetrag im Klaren sein, den er benötigt, um
sein Projekt umzusetzen. Wird dieser Betrag – auch genannt Fundingschwelle –
nicht erreicht, erhalten die Crowdinvestoren den eingesetzten Betrag retour. Bei
Darlehens- und Beteiligungsmodellen muss auch ein klares Bild zum
Geschäftsmodell vorhanden sein, um die laufenden Zinsen und die Rückführung des
Kapitals oder in Aussicht gestellte Gewinnausschüttungen bedienen zu können.
Darüber hinaus ist es
wichtig, seine „eigene Crowd“ aktivieren zu können und schon vor dem Start einer
Crowdfunding-Kampagne eine kritische Masse an Kontakten (> 1000), bevorzugt in
den sozialen Medien, aufzubauen.
Quer über alle
Crowdfunding-Modelle wurden bereits im Jahr 2012 mehr als 1,1 Millionen
Kampagnen weltweit durchgeführt. In Österreich startete 2010 die 1.
Crowdfunding-Plattform
respekt.net und 2012
1000x1000.at die 1. Crowdinvesting-Plattform.
Inzwischen gibt es viele mit unterschiedlicher Ausrichtung.
Österreichische
Plattformen:
·
1000x1000.at −
Innovationsprojekte, KMU und Regionen
·
collective-energy.at
–Energie- und Mobilitätsprojekte
via Presales-Crowdfunding und Crowdinvesting
·
conda.eu −
Startups, KMU, Immobilien und Tourismusprojekte
·
crowd4climate.org −
Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern
·
crowd4energy.com −
Energieprojekte
·
crowdfunding.at −
Reward-Projekte
·
dagobertinvest.at −
etablierte Unternehmen
·
gemeinwohlprojekte.at/crowdfunding-fuer-gemeinwohl/ - Name ist Programm
·
greenrocket.com −
Startups im Bereich Nachhaltigkeit
·
homerocket.com −
Immobilienprojekte
·
ibelieveinyou.at
−
Spendenprojekte im Sport
·
lionrocket.com −
etablierte Unternehmen
·
mit.einander.at −
Spendenprojekte
·
rendity.com −
Immobilienprojekte
·
respekt.net −
Spendenprojekte
Ausländische Reward based
Crowdfunding-Plattformen mit Aktivität in Österreich:
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Darüber hinaus ist natürlich auch jede Aktie, auch wenn sie Teil eines Fonds
ist, eine Form der Beteiligung. Es gibt aber nicht nur
Beteiligungsmöglichkeiten an Kapitalgesellschaften, sondern auch an
Personengesellschaften.
Für jede der genannten Finanzierungsformen ist eine steuerliche und juristische
Beratung zweckmäßig und notwendig. Darüber hinaus ist ein ausführliches
Vertragswerk erforderlich, um die Inhalte klar, übersichtlich und für alle
Partner verständlich darzustellen.
Achten Sie bei allen Verträgen darauf, dass Sie vor Unterschrift jeden einzelnen
Punkt verstehen und dem auch zustimmen. Bei der Unterschrift von Verträgen
sollte auch jede einzelne Seite „paraffiert“ werden, das bedeutet, dass Sie Ihr
individuelles Kurzzeichen (meist unten rechts) auf jede Seite des Vertragswerks
setzen! Dadurch soll vermieden werden, dass Seiten nachträglich ausgetauscht
oder ergänzt werden.
Die Inhalte wurden aus Informationen der Wirtschaftskammer, aus
Online-Plattformen und Lexika sorgfältig recherchiert und zusammengestellt.
Dennoch muss jegliche Haftung für daraus abgeleitete Entscheidungen
ausgeschlossen werden.