Seit
Anfang 2016 haben wir sie: die Registrierkassenpflicht ab einem
Bar-Umsatz (das beinhaltet Bankomat, Kreditkarte und Cash) von
7.500, sofern der Jahresumsatz 15.000 Euro übersteigt. Neben
der „Kalte-Hände-Regelung“ gibt es auch noch viele andere
Ausnahmen, aber es sind immer noch genügend Unternehmen
betroffen.
Sie
haben sicherlich in der Zwischenzeit Ihre eigenen Erfahrungen
gemacht, während ich unterhaltsame Artikel zu diesem Thema aus
der Wiener Wirtschaft und anderen Printmedien gesammelt habe die
ich gerne in diesem Newsletter mit Ihnen teilen möchte.
GUTSCHEINE
Nur
Waren
und Leistungsgutscheine (10er Block im Fitnessstudio,
Übernachtung mit Wellnesspaket, … ) müssen in der
Registrierkasse erfasst werden und stellen auch einen Umsatz
dar.
Wert-Gutscheine
(wie z.B. im Lebensmittelhandel, Restaurants – weil hier oft
auch unterschiedliche USt-Sätze betroffen sein können) werden
erst bei Einlösung zu einem Umsatz und müssen erst dann in der
Registrierkasse erfasst werden. Es empfiehlt sich allerdings,
auch solche Gutscheine - deren Verkauf nur eine Erhöhung des
Kassenbestandes darstellt - zu nummerieren und in einer Liste zu
erfassen, und/oder sie als 0%-Kasseneingang in der
Registrierkasse zu erfassen, weil sie ja den Kassenstand erhöhen.
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HÄNDISCHE
RECHNUNGEN
Sind
solche, die aus einem EDV-System heraus produziert werden, oder
tatsächlich von Hand ausgestellte Rechnungen. Das ist auch
weiterhin ausdrücklich gestattet!
Diese
Rechnungen müssen mit dem ausdrücklichen Verweis auf den „händischen“
Beleg in die Registrierkasse eingegeben werden.
Die
Umsatzsteuer schulden Sie auf Grund der händischen Rechnung. Es
gibt daher – wie immer – 2 Möglichkeiten die Transaktion im
Kassensystem zu erfassen: entweder
mit 0% USt erfassen und als Zahlungsbestätigung für „Re xy“
bezeichnen, oder
als „Duplikat“ der Handrechnung.
ACHTUNG
!
Wenn Sie die Rechnung ganz normal - also AUCH im Kassensystem
erfassen, schulden Sie die UST 2x!!!
NACHNAHMESENDUNGEN
Ein
Paketzusteller ist von der Registrierkassenpflicht befreit! Es
erfolgt keine unmittelbarer Leistungsaustausch. Der Paketzusteller
unterliegt auch nicht der Belegerteilungspflicht, sonder nur der
Einzelaufzeichnungsverpflichtung … Ist das dann nicht auch ein
Beleg??? Denn ich hoffe schon, dass ich eine Zahlungsbestätigung
bekomme!
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REGISTRIERKASSE
KAPUTT
1.
Wenn die Registrierkasse ausfällt, sind die Geschäftsfälle
auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen.
… Sie haben KEINE zweite Registrierkasse???
2.
Dauert der Ausfall der Registrierkasse länger als
48 Stunden, muss Beginn und auch das Ende des Ausfalls innerhalb
einer Woche an finanz-online gemeldet werden.
… Und was ist, wenn der Ausfall nach einer Woche noch nicht
beendet, und das Ende nicht bekannt ist???
3.
In der Zwischenzeit sind alle Belege händisch zu
erfassen und nach Reparatur in der Registrierkasse mit Bezug auf
den händisch erstellten Beleg (siehe oben) nach zu erfassen.
Tages-Zusammenfassungen sind möglich. Sämtliche händisch
erstellten Belege sind aufzubewahren.
... Eh klar. Aber unter welchem Artikel werden die
Tages-Zusammenfassungen eingegeben???
4.
Ist eine Reparatur der Registrierkasse nicht möglich
oder wurden Daten im Datenerfassungsprotokoll beschädigt, muss
das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert und die Kasse außer
Betrieb genommen werden. Danach ist eine neuerliche
Inbetriebnahme, also Anmeldung über FA-online nötig.
... Hoffentlich gibt's nach Ablauf der Gewährleistung auch noch
eine Förderung für die Neue !!! ???
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