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   REGISTRIERKASSEN - STILBÜTEN

 

Seit Anfang 2016 haben wir sie: die Registrierkassenpflicht ab einem Bar-Umsatz (das beinhaltet Bankomat, Kreditkarte und Cash) von 7.500, sofern der Jahresumsatz 15.000 Euro übersteigt. Neben der „Kalte-Hände-Regelung“ gibt es auch noch viele andere Ausnahmen, aber es sind immer noch genügend Unternehmen betroffen.

Sie haben sicherlich in der Zwischenzeit Ihre eigenen Erfahrungen gemacht, während ich unterhaltsame Artikel zu diesem Thema aus der Wiener Wirtschaft und anderen Printmedien gesammelt habe die ich gerne in diesem Newsletter mit Ihnen teilen möchte.

GUTSCHEINE

Nur Waren und Leistungsgutscheine (10er Block im Fitnessstudio, Übernachtung mit Wellnesspaket, … ) müssen in der Registrierkasse erfasst werden und stellen auch einen Umsatz dar.

Wert-Gutscheine (wie z.B. im Lebensmittelhandel, Restaurants – weil hier oft auch unterschiedliche USt-Sätze betroffen sein können) werden erst bei Einlösung zu einem Umsatz und müssen erst dann in der Registrierkasse erfasst werden. Es empfiehlt sich allerdings, auch solche Gutscheine - deren Verkauf nur eine Erhöhung des Kassenbestandes darstellt - zu nummerieren und in einer Liste zu erfassen, und/oder sie als 0%-Kasseneingang in der Registrierkasse zu erfassen, weil sie ja den Kassenstand erhöhen.

HÄNDISCHE RECHNUNGEN

Sind solche, die aus einem EDV-System heraus produziert werden, oder tatsächlich von Hand ausgestellte Rechnungen. Das ist auch weiterhin ausdrücklich gestattet!

Diese Rechnungen müssen mit dem ausdrücklichen Verweis auf den „händischen“ Beleg in die Registrierkasse eingegeben werden.

Die Umsatzsteuer schulden Sie auf Grund der händischen Rechnung. Es gibt daher – wie immer – 2 Möglichkeiten die Transaktion im Kassensystem zu erfassen: entweder mit 0% USt erfassen und als Zahlungsbestätigung für „Re xy“ bezeichnen, oder als „Duplikat“ der Handrechnung.

ACHTUNG !
Wenn Sie die Rechnung ganz normal - also
AUCH im Kassensystem erfassen, schulden Sie die UST 2x!!!   

NACHNAHMESENDUNGEN

Ein Paketzusteller ist von der Registrierkassenpflicht befreit! Es erfolgt keine unmittelbarer Leistungsaustausch. Der Paketzusteller unterliegt auch nicht der Belegerteilungspflicht, sonder nur der Einzelaufzeichnungsverpflichtung … Ist das dann nicht auch ein Beleg??? Denn ich hoffe schon, dass ich eine Zahlungsbestätigung bekomme!

REGISTRIERKASSE KAPUTT

1.      Wenn die Registrierkasse ausfällt, sind die Geschäftsfälle auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen. 
… Sie haben KEINE zweite Registrierkasse???

2.      Dauert der Ausfall der Registrierkasse länger als 48 Stunden, muss Beginn und auch das Ende des Ausfalls innerhalb einer Woche an finanz-online gemeldet werden.

… Und was ist, wenn der Ausfall nach einer Woche noch nicht beendet, und das Ende nicht bekannt ist???

3.      In der Zwischenzeit sind alle Belege händisch zu erfassen und nach Reparatur in der Registrierkasse mit Bezug auf den händisch erstellten Beleg (siehe oben) nach zu erfassen. Tages-Zusammenfassungen sind möglich. Sämtliche händisch erstellten Belege sind aufzubewahren. 
... Eh klar. Aber unter welchem Artikel werden die Tages-Zusammenfassungen eingegeben???

4.      Ist eine Reparatur der Registrierkasse nicht möglich oder wurden Daten im Datenerfassungsprotokoll beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert und die Kasse außer Betrieb genommen werden. Danach ist eine neuerliche Inbetriebnahme, also Anmeldung über FA-online nötig. 
... Hoffentlich gibt's nach Ablauf der Gewährleistung auch noch eine Förderung für die Neue !!! ???

 Alles Gute und viel Erfolg!

Ihre Ursula Horak
Erfolgsberaterin & Zukunftscoch

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